Reiserecht News

Reisende sollen bei Reiserücktritt ungetragene Kleidung verkaufen


Ein Ehepaar buchte für den Winter eine Reise in ein 5-Sterne-Hotel für die Familie mit 3-jährigen Zwillingen. Später stellte der Reiseveranstalter fest, dass dieses Hotel zum Reiseantritt nicht fertig gestellt sei und bot ein Ersatzhotel an. Allerdings ohne Kinderclub ab 3 Jahre mit deutschsprachiger Betreuung, ohne 2 Schlafzimmer, nur 4 Sterne, ohne Sandstrand mit flachem Wasser ohne kurzem Transfer und ohne weitere All Inclusive Leistungen.

Folglich trat die Familie die Reise nicht an und forderte Schadensersatz.

Mit Urteil vom 08.05.2008 sprach das Amtsgericht Hannover den üblichen Schadensersatz zu, da das Ersatzhotel zur gebuchten Unterkunft nicht gleichwertig ist. Da schon die Unterbringung von Eltern und Kindern in einem gleichen Zimmer auch nicht ansatzweise mit der Unterbringung in getrennten Zimmern vergleichbar ist, war alleine aufgrund der gemeinsamen Unterbringung das Urlaubsziel weitgehend verfehlt. Daher wurde ein Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude zugesprochen.

Außerdem hatten die Urlauber Schadensersatz für die im Winter angeschafften Sandalen der beiden Kinder verlangt, da diese im folgenden Sommer wegen des zwischenzeitlichen Wachstums nicht mehr verwendbar seien.

Das Amtsgericht begründete, das es bekannt ist, dass Sandalen im Winter in Deutschland nutzlos sind, und daher ein Schadensersatzanspruch für den Urlaub angeschafften Sandalen vorliegt. Allerdings hätte das Ehepaar die Sandalen wieder veräußern müssen, nachdem sie erkannt hätten, dass die Reise nicht stattfinden würde. Da die Sandalen bis zu diesem Zeitpunkt nicht getragen waren, hätte das Ehepaar diese mühelos etwa bei eBay verkaufen können. Den Erlös, welcher für die unbenutzten Schuhe (Neuwaren) durchschnittlich zu erzielen sei, schätzte das Gericht mit 50% des Einkaufspreises.


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