Reiserecht News

Haftung von verschwundenen Gegenständen bei der Sicherheitskontrolle


Gehen Gegenstände aus dem Handgepäck oder sonstige zur Kontrolle vorgelegte Wertsachen bei der Gepäckkontrolle/Sicherheitskontrolle am Flughafen verloren, müssen die Sicherheitsbehörden gegenüber Reisenden und Fluggästen dafür haften. Sobald die Gegenstände in den bereitgestellten Kisten an die Sicherheitskontrolle übergeben werden, entsteht rechtlich, nach einem Urteil des Landgerichtes Frankfurt am Main vom 01.04.2008 (Az.: 2-4 O 451/06), ein Verwahrungsverhältnis. Die Mitarbeiter der Sicherheitskontrolle sind verpflichtet, auf die Gegenstände der Fluggäste, insbesondere Wertgegenstände, aufzupassen und diese nach der Kontrolle den Passagieren wieder auszuhändigen. Auch wenn dieses Schuldverhältnis nur wenige Minuten bestünde, folgt aus der rechtlichen Beziehung eine Haftung gegenüber dem Fluggast.

Wird auf die in die Obhut der Sicherheitsmitarbeiter gegebenen Wertgegenstände nicht genügend aufgepasst, liegt Verschulden vor.
Für die Haftung kommt es dabei nicht auf den Umstand des Verlustes an, ob der Wertgegenstand gestohlen oder beispielsweise versehentlich von einem anderen Passagier mitgenommen wurde, es haftet die Sicherheitsbehörde.

Die Entscheidung des Landgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Beim Oberlandesgericht Frankfurt läuft in dieser Sache ein Berufungsverfahren (Az.: 3 U 99/08).


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