Reiserecht News

Nachtflugverbot muss fundiert bewiesen werden


Oft bestreiten Fluggesellschaften nach der Streichung eines Flugs die Ansprüche der Reisenden nach Art. 5 Abs. 3 VO(EG) 261/2004.

Beim Amtsgericht Düsseldorf wurde in einem Fall argumentiert dass eine Ersatzmaschine erst so spät hätte eingesetzt werden können, dass sie nicht mehr vor Greifen des Nachtflugverbotes am Zielflughafen hätte landen können. Eine Landung auf einem benachbarten Flughafen sei auch nicht in Frage gekommen, weil die Einsatzzeiten der Flugbesatzung überschritten worden und das Flugzeug am nächsten Tag nicht verfügbar gewesen wäre.

Mit dem Urteil vom 13.03.2008 entschied das Amtsgericht, dass die Fluggesellschaft nicht alles Zumutbare getan habe. Es hätte sich um eine Landeerlaubnis für einen in der Nähe gelegenen Flughafen bemüht werden müssen. Des Weiteren sei einer Fluggesellschaft zuzumuten, für derartige Fälle eine Ersatzbesatzung bereit zu halten und das Flugzeug zur Durchführung des am nächsten Tag geplanten Fluges zu überführen.
Die Fluggesellschaft habe auch nicht substantiiert dargelegt, dass sie sich erfolglos um eine Ausnahmegenehmigung von der Nachtflugsperre bemüht hätte. Sie habe nicht aufgezeigt, auf welchen Wegen und bei wem genau sie einen derartigen Antrag gestellt hätte und durch welchen der als Zeugen benannten Mitarbeiter dies erfolgt sein solle.
Daher stehe dem Reisenden ein Anspruch auf eine Ausgleichsleistung wegen der Annullierung zu.


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