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Reiserecht News
Schadenersatz bei Unterbringung in einem nicht gleichwertigen Ersatzhotel
Erfährt ein Urlauber bei Anreise am Urlaubsort von der Überbelegung seines gebuchten Hotels und wird in einer nicht gleichwertigen Ersatzunterkunft untergebracht, stellt dies einen erheblichen Reisemangel dar und rechtfertigt eine Reisepreisminderung.
Das Landgericht Frankfurt am Main entschied mit einem Urteil vom 28.03.2008 (Az.: 2-24 S 139/07):
Bei erheblich abweichender Unterbringung (kein unmittelbaren Zugang zum Strand, kein gleichwertiger Swimmingpool, das Sportprogramm, Unterhaltungsprogramm, Animation, Shows, Diskothek, Mitternachtssnacks fehlt) ist eine Preisminderung von 45% angemessen.
Darüber hinaus ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Reisenden frühzeitig über etwaige Veränderungen zu unterrichten. Er muss den Reisenden über alle wesentlichen Veränderungen zwischen Buchung und Reiseantritt im Zielgebiet informieren. Dazu zählt auch die Verpflichtung, frühzeitig über die Überbuchung des ursprünglich gebuchten Hotels und einer Ersatz-Unterbringung zu informieren. Diese äußerst wichtige Information ist dem Reisenden schriftlich mitzuteilen.
Bei entsprechender Information kann der Reisende kostenfrei von der Buchung zurücktreten und gegebenenfalls ein anderes Hotel an einem anderen Ort oder bei einem anderen Reiseveranstalter buchen.
Die Verletzung der Informationspflicht (Hauptpflicht des Reiseveranstalters) begründet verschuldensunabhängig Gewährleistungsansprüche in Höhe von 15%.
Eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise im Sinne von § 651f Abs. 2 BGB liegt vor, wenn Reisemängel in dem Ausmaße bestehen, dass eine Reisepreisminderung in Höhe von mindestens 50% gerechtfertigt ist.
Da die Reise so stark beeinträchtigt war, dass sie sogar eine Minderungsquote von 60% (45% + 15%) rechtfertigte, besteht ein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude in Höhe 50% des Reisepreises.
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