Reiserecht News

EU-Verordnung schreibt transparente Preise von Flugtickets vor


Viele Flugpassagiere hatten bis dato häufig vergeblich versucht, von Fluggesellschaften ihnen rechtmäßig zustehende Gebühren und Steuern zurückzufordern. Denn Flugpassagiere haben das Recht Steuern und Gebühren als personenbezogene Kosten des Flugtickets zurückzuverlangen, wenn ein Flug verpasst oder nicht wahrgenommen wurde. Die Schwierigkeit bestand oft darin, die Positionen genau zu beziffern.

Seit dem 1. November 2008 muss für den Kauf von Flugtickets in den Verkaufsgesprächen und in der Werbung jederzeit der Endpreis angegeben werden. Verbindlich sind dann alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, auszuweisen. Dies schließt ein den Flugpreis (Flugtarif), die Steuern, die Flughafengebühren, die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte, wie diejenigen, die mit der Sicherheit oder dem Kraftstoff (Kerosinzuschlag) in Zusammenhang stehen.
Die letztgenannten Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte müssen aber nicht nur im Endpreis enthalten sein, sondern auch einzeln gesondert der Höhe nach angegeben werden. Davon ausgenommen sind fakultative Entgelte wie etwa Gepäckgebühren.
Über solche besteht jedoch eine Informationspflicht der Airline vor der Buchung des Fluges. Über fakultative Zusatzkosten, also etwa Gebühren für die Beförderung von Gepäckstücken, muss schon zu Beginn jedes Buchungsvorgangs informiert werden und diese bedürfen des ausdrücklichen Einverständnisses des Kunden.

Des Weiteren regelt die Verordnung, dass EU-Bürger künftig beim Kauf von Flugtickets nicht mehr aufgrund ihres Wohnsitzes und die Reisebüros aufgrund des Ortes der Niederlassung benachteiligt werden dürfen. So können dann zum Beispiel Kunden aus Deutschland ohne Probleme Flugtarife buchen, die bisher nur Kunden in einem anderen EU-Land zur Verfügung standen. Die Neuregelung verbietet die bisherige Diskriminierung im Zugang zu den Flugpreisen bezogen auf den Wohnort des Passagiers. Bisher konnten Fluggesellschaften denjenigen Kunden, die nicht aus den so genannten Quellmärkten stammten, den Zugang zu den jeweils günstigsten Landestarifen verwehren. Nun dürfen sie den Kauf eines Tickets in einem anderen EU-Land niemandem unter Hinweis auf den Wohnsitz oder den Geschäftssitz verweigern. Dies gilt für alle Flüge von einem EU-Flughafen aus, auch bezogen auf Nicht-EU-Fluggesellschaft.

Die bei der Internet-Buchung häufig anzutreffende Praxis, Kreditkartengebühren erst in letzter Sekunde anzuzeigen, ist nur noch dann legal, wenn alternative Zahlmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Der europäische Gesetzgeber hat die Mitgliedstaaten verpflichtet, gegen Fluggesellschaften abschreckende Sanktionen festzulegen, wenn diese den Bestimmungen zuwiderhandeln.
Damit fakultative Zusatzkosten (z.B. Gepäckbeförderungsgebühren) den Verbrauchern nicht untergejubelt werden, verbietet die Verordnung auch, in Online-Buchungsformularen vorab Häkchen neben optionale Leistungen zu setzen in der Hoffnung, dass der Kunde diese übersieht. Nach den neuen Vorschriften muss der Buchungsvorgang so gestaltet sein, dass die Kunden kostenpflichtige Zusatzleistungen aktiv bestellen und nicht abwählen müssen.

Die Rechtsvorschriften basieren auf einer Verordnung und nicht auf einer Richtlinie. Eine EU-Verordnung entspricht einem europäischen Gesetz, dessen Vorschriften in allen europäischen Mitgliedstaaten unmittelbar verbindlich sind und keiner Umsetzung in nationales Recht bedürfen. Eine Richtlinie dagegen muss nach ihrem In-Krafttreten vom Gesetzgeber jedes einzelnen Mitgliedstaates in nationales Recht umgesetzt werden. Auf die gesetzlichen Vorschriften der dieser erlassenen EU-Verordnung können sich Verbraucher daher direkt berufen.


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